AGB

Unsere Teilnahmebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Teilnehmerkreis

An den Reisen von CITY-KIDS kann jeder teilnehmen, der die altersmäßigen, gesundheitlichen und eventuell zusätzlich in der Ausschreibung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt (nachfolgend als "der Teilnehmer" bezeichnet).

2. Abschluss des Reisevertrages

1. Die Buchung sollte schriftlich per Post oder Fax bzw. elektronisch per Mail oder über die Homepage erfolgen. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters benötigt. Der Reiseanmelder wird nachfolgend als "der Buchende" bezeichnet. Der Buchende bietet CITY-KIDS (nachfolgend "der Veranstalter") den Abschluss des Reisevertrages für 3 Werktage verbindlich an. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter zustande.

2. Reisevermittler und Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Vertrags abändern, über die Ausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

3. Bezahlung

Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung fällig. Die Höhe ist in der Reisebestätigung / dem Vertrag angegeben. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist bis 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4. Leistungsänderungen

1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, den Buchenden unverzüglich darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft oder Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Buchenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, wird der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

2. Erklärt der Buchende nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Preisveränderungen

1. Der Veranstalter behält sich nach Maßgabe der §651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelung vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Straßengebühren, der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, Ticketpreise oder der für die Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Kosten für diese Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des hat der Veranstalter den Buchenden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. Tag vor Reiseantritt, davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8% ist der Buchende berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Buchenden anzubieten.

2. Erklärt der Buchende nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3. Der Buchende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in § 5.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse usw. nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Der Mehrbetrag ist vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.

6. Rücktritt

6a. Rücktritt durch den Buchenden

1. Der Buchende kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung.

a. Rücktritt bei Buchungen von Klassenfahrten

aa) Vorbehaltlich der Entstehung höherer Kosten kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts durch den Buchenden folgende Entschädigungspauschalen verlangen:

- bis 31 Tage vor Reisebeginn:                       30% des vereinbarten Reisepreises

- bis 21 Tage vor Reisebeginn:                       40% des vereinbarten Reisepreises

- bis 14 Tage vor Reisebeginn:                       50% des vereinbarten Reisepreises

- bis 7 Tage vor Reisebeginn:                         60% des vereinbarten Reisepreises

- bis 4 Tage vor Reisebeginn:                         75% des vereinbarten Reisepreises

- ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder später:   85% des vereinbarten Reisepreises.

bb) Sollten dem Veranstalter infolge des Rücktritts tatsächlich höhere Kosten entstehen, als sich aus der jeweils in Nr. 1 bezeichneten Pauschale ergibt, ist der Veranstalter berechtigt, auch Ersatz der Mehrkosten vom Buchenden im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu verlangen.

b. Rücktritt bei Buchungen von Ferienlagern

aa) Vorbehaltlich der Entstehung höherer Kosten kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts durch den Buchenden folgende Entschädigungspauschalen verlangen:

- bis 31 Tage vor Reisebeginn:                       25% des vereinbarten Reisepreises

- bis 21 Tage vor Reisebeginn:                       35% des vereinbarten Reisepreises

- bis 14 Tage vor Reisebeginn:                       45% des vereinbarten Reisepreises

- bis 7 Tage vor Reisebeginn:                         55% des vereinbarten Reisepreises

- bis 4 Tage vor Reisebeginn:                         65% des vereinbarten Reisepreises

- ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder später:   75% des vereinbarten Reisepreises.

bb) Sollten dem Veranstalter infolge des Rücktritts tatsächlich höhere Kosten entstehen, als sich aus der jeweils in Nr. 1 bezeichneten Pauschale ergibt, ist der Veranstalter berechtigt, auch Ersatz der Mehrkosten vom Buchenden im Sinne des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu verlangen.

cc) Wir empfehlen dringend die Buchung der Reiserücktrittspauschale. Bei gebuchter Pauschale kann im Falle von Krankheit oder Kurantritt des Teilnehmers, Tod eines Angehörigen, plötzlicher Arbeitslosigkeit der Eltern oder Antritt einer Lehrstelle durch den Teilnehmer unter Selbstbehalt von 25 Euro storniert werden. Die Stornierung sollte schriftlich und vor Reiseantritt unter Nachweis des Grundes erfolgen.

2. Dem Buchenden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Tritt ein Reiseteilnehmer die Reise nicht an, gilt dies als am Anreisetag erfolgter Rücktritt.

4. Der Buchende kann von der Reise zurücktreten oder diese abbrechen, wenn die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen usw.) erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Veranstalter muss dem Teilnehmer in angemessener Weise Hilfe und Beistand leisten.

6b. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:

1. der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen (An- und Restzahlung) nach Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. In diesem Falle steht dem Veranstalter ein Schadensersatz in Höhe der pauschalierten Stornobedingungen (siehe § 6a) zu.

2. die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen usw.) erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.

3. die Durchführung der Reise infolge einer Stornierung/Absage einer wichtigen Reiseleistung durch einen Leistungsträger (Transfer, Unterkunft usw.) nicht möglich ist.

4. die Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird unverzüglich und in vollem Umfang erstattet.

5. siehe § 11 „Ausschluss”.

7. Beschränkung der Haftung

1. Die vertragliche Haftung für Schäden, sofern diese keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese erkennbar in der Reiseausschreibung und der Reisebeschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden sind.

8. Haftungsausschluss

1. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch von ihm mitgeführte Sachen verursacht wird.

2. Ebenfalls keine Haftung besteht für Schäden, die sich Teilnehmer gegenseitig, sei es durch Diebstahl oder Beschädigung, zufügen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, keine Wertsachen mitzugeben, da diese nicht eingeschlossen werden können.

9. Mitwirkungspflicht

1. Mängel oder Störungen im Reiseablauf sind der CITY-KIDS Hotline oder der örtlichen Vertretung unverzüglich zu melden. In der Mitteilung an den Veranstalter muss der Mangel beschrieben und um Abhilfe nachgesucht werden. Die Hotline-Nummer wird in den Reiseinformationen auf Seite 1 mitgeteilt. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Buchende nicht berechtigt, eine Reisepreisminderung geltend zu machen oder Schadensersatz zu verlangen.

2. Will der Buchende den Vertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651I BGB kündigen, hat er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

10. Ansprüche aus dem Reisevertrag

1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch gegenüber dem Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

2. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß beendet werden sollte.

11. Ausschluss von der Reise

1. Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die regionalen Sitten, Gebräuche und die geltenden Gesetze respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung, von der weiteren Reise ohne Einhaltung einer Frist auszuschließen. Über diese Abmahnung werden die Eltern bzw. der Buchende telefonisch informiert.

2. Bei Ferienlagerreisen kommt auch die Unbetreubarkeit (z.B. durch wiederholtes Verletzen der belehrten Regeln, Weglaufen oder physische bzw. psychische Erkrankungen des Teilnehmers, die nicht von einem ehrenamtlichen Gruppenbetreuer ohne spezielle Schulung und/oder nur unter Vernachlässigung der restlichen Gruppe betreut werden können) als Ausschlussgrund infrage.

3. Der Veranstalter ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder der Buchende falsche oder unvollständige Angaben über folgende Umstände: Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers oder Essstörungen gemacht haben.

4. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss, ohne Abmahnung, in Betracht kommen.

5. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Buchenden (wenn der Veranstalter den Teilnehmer nach Hause oder in eine Betreuung fahren lässt, berechnen wir einen Kilometersatz von 0,30 Euro und einen Stundenlohn für den Fahrer von 20,00 Euro.

Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

6. Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den Gesamtpreis bestehen. Der Veranstalter erstattet jedoch den Betrag zurück, den der Veranstalter selbst an Aufwendungen erspart.

12. Allgemeines - Gerichtsstand

Für Klagen des Veranstalters gegen den Buchenden, der Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Für gerichtliche Streitigkeiten gegen andere Personen, insbesondere Unternehmern, oder Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der allgemeine Gerichtsstand des Veranstalters maßgebend.

 

Besondere Hinweise für unsere Ferienlagerreisen

1. Für Auslandsreisen empfehlen wir den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, weil die Kosten für einen eventuell erforderlichen Rücktransport von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden!

2. Der Teilnehmer hat für die tägliche Reinigung seiner Unterkunft selbst zu sorgen. Zum Abschluss eines jeden Reisezeitraums ist eine dem Alter des Teilnehmers entsprechende Endreinigung vorzunehmen. Ist die Endreinigung nicht oder nur mangelhaft erfolgt, so ist der Veranstalter berechtigt, eine Reinigungspauschale von 10,00 Euro pro Teilnehmer zu fordern.

3. Der Teilnehmer muss für verursachte Schäden am Inventar aufkommen. Die Schäden können auf Wunsch gegen Aushändigung eines Schadensprotokolls und der Quittung vor Ort beglichen werden. Ansonsten rechnet der Veranstalter durch den Teilnehmer verursachte Schäden mit dem Buchenden ab. Dafür erhebt der Veranstalter eine Verwaltungspauschale von 5,00 Euro.

4. Die Mitnahme von Hieb-, Stich- und Schusswaffen (auch Schreckschuss o.ä.) kann zum Ausschluss von der Reise führen. Das Gleiche gilt für das Tragen verfassungsfeindlicher Symbole und das Abspielen indizierter Musik.

Bei Ferienlagerreisen (ausgeschrieben bis 17 Jahre) gilt:

- Taschenmesser sind dem Betreuer zu übergeben.

- der Besitz und Genuss von Alkohol oder anderer Drogen ist verboten, der Besitz oder die Mitnahme von nichtverschreibungspflichtigen Tabletten oder verschreibungspflichtigen Medikamenten jeglicher Art sind dem Betreuer anzuzeigen.

5. Um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer die Ferienlager nicht ohne Begleitung durch den Betreuer verlassen dürfen. Einzelne Ausnahmen sind Spiel- und Sportveranstaltungen, die im Rahmen des Ferienlagerprogramms organisiert werden.

 

CITY-KIDS
Inh. Volker Schulze

Röntgenstr. 13
D 04177 Leipzig
Tel. +49 341 / 870 99 110
Email: kontakt@city-kids.net
Homepage: www.city-kids.net, www.city-kids.at
USt-IdNr.: DE220361428

CITY-KIDS Hotline in den Reiseinformationen